Familienrecht
Wir beraten Sie gern in einem ersten Gespräch bei einem Trennungs- oder Scheidungswunsch, damit Ihnen keine vermeidbaren Nachteile entstehen und vertreten Sie in Ihrem Ehescheidungsverfahren.
Haben Sie Fragen zu Unterhaltszahlungen? Gern beraten wir Sie zum Unterhalt für Kinder und zum Ehegattenunterhalt vor und nach der Scheidung.
Für einen ersten Überblick können Sie die "Düsseldorfer Tabelle" einsehen. Dort finden Sie Informationen zu den Unterhaltszahlungen für Ihre Kinder.
Für Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle sowie allgemeine Leitlinien zum Unterhalt informieren Sie sich bitte auf www.olg-duesseldorf.nrw.de.
Gern beraten wir Sie auch zum aktuellen Thema "Wechselmodell", wenn Kinder nach der Trennung zu gleichen Anteilen bei den Elternteilen leben sollen.
Wir beraten unsere Mandanten auch beim Abschluss von Eheverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen.
Angelegenheiten im Kindschaftsrecht, d.h. Fragen zum Sorge- und Umgangsrecht werden von unserer Fachanwältin, die auch zertifizierte Verfahrensbeiständin ist, mit Blick auf das Kindeswohl beantwortet.
Ihre Ansprechpartnerin in unserer Kanzlei ist Regine Lang, Fachanwältin für Familienrecht, zertifizierte Verfahrensbeiständin.
Jetzt Termin vereinbarenStrafrecht
Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht bestehen in unserer Praxis durchaus nicht nur aus "Mord und Totschlag" oder Park- und Geschwindigkeitsverstößen. Viel häufiger sind etwa Unterschlagung, Untreue, Konkursstraftaten, also der Bereich des "white collar crime".
Vor Ermittlungsverfahren oder gar Anklagen in solchen Sachen bleiben auch durchaus "ehrenhafte Personen" nicht ohne weiteres verschont.
Verfahren in diesem sensiblen Bereich sind sehr belastend, so dass eine kompetente Verteidigung im frühestmöglichen Stadium beginnen muss.
Aber auch im Bereich des Verkehrsstrafrechts ist eine möglichst frühe Beauftragung eines kompetenten Verteidigers geboten, beispielsweise bei der Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB), ganz gleich ob im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen, bei einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315 StGB), einer Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB) oder bei dem Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB). Bei diesen Straftaten drohen neben einer Geldstrafe oder sogar einer Freistrafe oft die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins.
Sie sind hiervon betroffen? Nehmen Sie Kontakt zu uns auf.
Ihr Ansprechpartner in unserer Kanzlei ist Björn Sattelmeier, Fachanwalt für Verkehrs- und Arbeitsrecht.
Jetzt Termin vereinbarenArbeitsrecht
Auf dem Gebiet des Arbeitsrechts beraten und vertreten wir sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber.
Haben Sie als Arbeitnehmer beispielsweise eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung erhalten, die nach Ihrer Meinung zu Unrecht ausgesprochen worden ist, dann kämpfen wir für den Fortbestand Ihres Arbeitsverhältnisses. Falls eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses von Ihnen nicht gewünscht wird, bemühen wir uns für Sie um eine angemessene Abfindung.
Aber auch in allen anderen arbeitsrechtlichen Fragen stehen wir Ihnen hilfreich zur Seite, z.B. zu den Themen Elternzeit, Mutterschutz, Krankheit, Arbeitsvertrag, Aufhebungsvertrag, Zeugnis.
Wollen oder müssen Sie als Arbeitgeber beispielsweise einem Mitarbeiter kündigen, dann prüfen wir für Sie im Vorwege, ob die Voraussetzungen für eine Kündigung gegeben sind und tragen dafür Sorge, dass auch alle formellen Voraussetzungen eingehalten werden.
Wir unterstützen Sie natürlich auch bei der rechtssicheren Gestaltung von Arbeitsverträgen und sonstigen Vereinbarungen, z.B. zu den Themen Dienstwagen, Bonus oder Fortbildung.
Ihr Ansprechpartner in unserer Kanzlei ist Björn Sattelmeier, Fachanwalt für Arbeits- und Verkehrsrecht.
Jetzt Termin vereinbarenErbrecht
Gerade erbrechtliche Fragen werden immer wichtiger. Wir beraten unsere Mandanten bei Fragen, die sowohl im privaten Bereich als auch im Rahmen der Unternehmensnachfolge rechtlich und steuerlich betrachtet werden müssen. Wichtig ist hierbei die Erbschafts- und Schenkungssteuer. Informationen zu den hierbei zu berücksichtigenden Steuersätze und Freibetragsgrenzen finden Sie weiter unten auf dieser Seite.
Wir beraten Sie bei der Ausstellung von Erbverträgen, Testamenten, und wir sichern Ihre Pflichtteilsansprüche.
Fragen zum Testament
Als Ehepartner sollten Sie überprüfen:
- Ist die gesetzliche Erbfolge die richtige?
- Ist der überlebende Ehepartner später auf das Erbe angewiesen?
- Ist mein Ehepartner abgesichert?
- Ist für die Ausbildung der Kinder gesorgt?
- Ist Testamentsvollstreckung sinnvoll?
- Was geschieht mit minderjährigen Kindern?
Als Partner einer nichtehelichen Gemeinschaft sollten Sie überprüfen:
- Wie ist der Partner steuerrechtlicher Hinsicht abgesichert?
- Muss der Partner das gemeinsame Haus verlassen?
- Welche Pflichtansprüche kommen auf ihn zu?
Als Unternehmer sollten Sie überprüfen:
- Wie wird der weitere Bestand der Firma gesichert?
- Wer wird Nachfolger und wie wird er es?
- Was erhalten die Erben/Kinder, die nicht den Betrieb übernehmen?
- Wie sichere ich den Ehepartner ab?
- Was geschieht steuerlich bei der Nachfolge?
Diese Fragestellungen können nur Anregungen sein, Fragen, die zu Lebzeiten und schriftlich geklärt werden sollten. Wir bieten Ihnen unsere juristische Beratung und Beantwortung der Fragen an. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf.
Steuersätze beim Erben und Schenken
- Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschl. Euro
- Steuersatz in % bei Steuerklasse
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- ||
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- 75.000
- 7
- 15
- 30
- 300.000
- 11
- 20
- 30
- 600.000
- 15
- 25
- 30
- 6.000.000
- 19
- 30
- 30
- 13.000.000
- 23
- 35
- 50
- 26.000.000
- 27
- 40
- 50
- über 26.000.000
- 30
- 43
- 50
Freibeträge in den drei Steuerklassen
- Steuerklasse |
Wer aus dieser Steuerklasse - Persönlicher Freibetrag
- Ehegatte
- 500.000 €
- Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder & Stiefkinder
- 400.000 €
- Enkelkinder
- 200.000 €
- Eltern und Großeltern bei Erbschaften
- 100.000 €
- Gleichgeschlechtlicher Lebenspartner bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (seit 14.12.2010)
- 500.000 €
Freibeträge beim Erben und Schenken
Die Freibeträge sind von dem Steuerwert des erworbenen Vermögens in Abzug zu bringen, wobei der Steuerwert nicht mit dem tatsächlichen Wert identisch sein muss. Der nach Abzug der Freibeträge verbleibende Betrag ist entsprechend dem einschlägigen Tarif zu versteuern. Der Versorgungsfreibetrag gilt nur im Erbfall, nicht bei Schenkung.
Ihre Ansprechpartner in unserer Kanzlei sind Dr. Josephine Teclia, Dr. Christine Grolig und Dr. Katharina Hesse.
Jetzt Termin vereinbarenBaurecht
Baurecht betrifft Bauherren und Bauunternehmer.
Mögliche Problemkonstellationen beim Hausbau, mit Handwerkern, Architekten und/oder Bauherren:
- Die Baukosten sind überschritten.
- Die Bauausführung ist mangelhaft.
- Das Haus wird nicht rechtzeitig fertig.
- Der Bauherr zahlt nicht.
- Der Bauunternehmer wird zahlungsunfähig.
- Mängel werden nicht beseitigt oder nicht akzeptiert.
- Es wird auf eine Abnahme gedrängt.
Es droht ein Bauprozess. Doch soweit muss es nicht erst kommen, denn "der kluge Mann baut vor". Dabei können wir Ihnen helfen.
Wir begleiten Ihr Bauvorhaben von A bis Z. Gute Planung schützt vor bösen Überraschungen.
Warten Sie nicht erst, bis das Kind in den Brunnen gefallen ist. Oftmals werden Probleme bereits durch einen lückenhaften Vertrag oder nachteilige oder fehlerhafte Vertragsklauseln angelegt. Als Ihr Anwalt helfen wir Ihnen dabei, das Geflecht vertraglicher Beziehungen mit Architekten, anderen Baufachleuten, dem Bauunternehmer sowie den Handwerkern zu gestalten und zu ordnen.
Werkverträge über Bauleistungen haben sich zu einem Spezialgebiet entwickelt.
Es ist üblich, die "Verdingungsordnung für Bauleistungen" (VOB) zugrunde zu legen. Darüber hinaus müssen besondere Vereinbarungen über die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche, Art und Umfang der Leistungen, Honorare und Preise sowie Abschlagszahlungen, Gewährleistung, Haftung und Sicherheitsleistung sowie die Verteilung der Risiken vertraglich gestaltet und festgehalten werden. Die Verträge bestimmen außerdem, in welchem Zeitraum die Leistungen zu erbringen sind und in welcher Höhe Zahlungen wann zu leisten sind.
Lassen sie sich frühzeitig beraten! Warten Sie nicht bis zum letzten Moment.
Auch wenn in der Bauphase alle Beteiligten zur kooperativen Mitarbeit verpflichtet sind, läuft nicht immer alles störungsfrei.
Was passiert, wenn sich bereits bei der Bauausführung Mängel zeigen?
Müssen die Beweise für spätere Nachbesserungs- und Minderungsansprüche gesichert werden? Wer haftet? Der Bauunternehmer, einer der Handwerker oder gar der Architekt? Wann und in welcher Höhe können vereinbarte Abschlagszahlungen zurückbehalten werden? Wann kann der Bauherr den Vertrag kündigen, und mit welchen Rechtsfolgen muss gerechnet werden? Welche rechtliche Bedeutung hat die Abnahme einer fertiggestellten Bauleistung, und was muss bei der Bauabnahme beachtet werden?
Suchen Sie rechtzeitig Rat bei Ihrem Anwalt.
Frühzeitig muss abgeklärt werden, welche rechtlichen Schritte einzuleiten sind, welche Fristen gesetzt und eingehalten werden müssen und wie Kosten eingespart werden können.
Anwaltshonorare sind bezahlbar!
Hier haben viele ein völlig falsches Bild. Fragen Sie uns gleich zu Beginn einer Beratung nach den voraussichtlichen Kosten. Das ist für Sie ein Stück Sicherheit und für uns selbstverständlich. Durch einen falschen Schritt bei der Planung oder Durchführung Ihres Bauvorhabens können Sie viel Geld verlieren. Wir helfen mit unserem Wissen und fachkundigem Rat, finanzielle Risiken zu minimieren.
Aber nicht nur der Bauherr kann mit den vielfältigen Problemen überfordert sein. Auch Bauunternehmer und Handwerker haben es in der heutigen Zeit nicht leicht. Unbezahlte Rechnungen häufen sich und Ihre Vorleistungen an Materialkosten übersteigen die Einnahmen – ein Rechtstreit mit dem Auftraggeber steht ins Haus.
Vertrauen Sie sich einem Spezialisten in Baurechtsfragen an. Die Rechtslage wird immer komplizierter, auch in Fragen wichtiger Vertragsgestaltungen. Oft kommt es auf Schnelligkeit und den richtigen Ton an, um Auseinandersetzungen zu Ihren Gunsten zu entscheiden.
Genauso, wie Sie Fachmann auf Ihrem Gebiet sind, verfügen wir über die nötige Erfahrung, in Ihrem Sinne Schaden zu begrenzen und Konflikte aus dem Weg zu räumen. Oder hätten Sie gewusst,
- dass viele Mahnungen falsch und nutzlos sind?
- wie man auch ohne Mahnungen zu seinen Zinsen kommt?
- wie man als Bauunternehmer seinen Werklohn von Anfang an sichert?
- wann Ihre Forderungen verjährt sind?
- dass die VOB nicht automatisch gilt?
- wann Ihr Werklohn fällig wird?
- dass eine frühzeitige Beweissicherung erforderlich sein kann?
Überlassen Sie den Erfolg Ihres Betriebes nicht dem Zufall. Weitergehende Fragen beantworten wir Ihnen auch gerne direkt.
Jetzt Termin vereinbarenGrundlagen des (Wohnraum-)Mietrechts
Besichtigungsrecht des Vermieters
Hat der Vermieter die Absicht, die Wohnung zu veräußern, dann hat der Mieter dem Vermieter Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren (BGH vom 26.04.2023, Az. VIII ZR 420/21. Dies ergebe sich aus einer vertraglichen Nebenpflicht des Mieters aus § 242 BGB. Der Bundesgerichtshof führt jedoch auch aus, dass das Besichtigungsrecht des Vermieters einzuschränken sei, wenn der Mieter durch die Besichtigung der Wohnung der Gefahr schwerwiegender Gesundheitsbeeinträchtigungen oder gar einer Lebensgefahr ausgesetzt werde. Im konkreten Fall machte die Mieterin eine schwerwiegende psychische Erkrankung geltend, der der Besichtigung durch den Vermieter entgegen stehe. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Vermieter konkret jedenfalls den Zutritt zur Wohnung nur mit einer angemessenen Ankündigungsfrist und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Mieterin verlangen könne.
Kaution
Die Kaution wird zur Rückzahlung fällig spätestens sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses (nach dem Vermieter Ansprüche prüfen konnte). Vermieter muss Kaution anlegen. Verjährung aller Ersatzansprüche: sechs Monate nach Rückgabe bzw. Beendigung des Mietverhältnisses.
Kündigung
Die Kündigungserklärung hat schriftlich zu erfolgen; Gründe sollen mitgeteilt werden. Kündigungsfristen ergeben sich aus dem Gesetz bzw. Mietvertrag. Sie richten sich v.a. nach der Dauer des Mietverhältnisses. Die ordentliche Kündigung seitens des Vermieters verlangt ein berechtigtes Interesse (z.B. Eigenbedarf). Bei Vorliegen eines Härtefalls kann der Mieter der Kündigung widersprechen.
Mieterhöhung
Die Mieterhöhung kann nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe nur aufgrund eines schriftlichen Mieterhöhungsverlangens des Vermieters nach Zustimmung seitens des Mieters oder entsprechender Verurteilung erfolgen. Die inhaltlichen und formellen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Gesetz.
Mieterhöhung wegen Modernisierung
Mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21.02.2023 (Az. VIII ZR 106/21) wurde entschieden, dass sich aus der Modernisierungserhöhung ergeben muss, in welchem Umfang durch die Maßnahmen Instandhaltungskosten erspart wurden. Die Benennung einer Quote kann hierfür ausreichen.
Der Bundesgerichtshof stellt auch fest, dass es unschädlich ist, wenn der Vermieter in der Erhöhungserklärung keinen Abzug für ersparte Instandsetzungen vornimmt. Dies gilt dann, wenn klar zum Ausdruck gebracht werde, dass die Maßnahme nur als modernisierend angesehen werde und daher kein Abzug für ersparte Instandhaltungen erfolge.
Haben Modernisierungsmaßnahmen stattgefunden, die technische komplexe Ausführungen notwendig machen, reicht es aus, wenn der Vermieter die Maßnahmen so genau beschreibt, dass der Mieter jedenfalls unter Heranziehung einer sachkundigen Person beurteilen kann, ob es sich im Sinne des Gesetzes um eine Modernisierungsmaßnahme handelt.
Bei der Einsparung von Endenergie in Form von Heizenergie sei dann konkret erforderlich, dass der Mieter anhand der dargelegten Tatsachen überschlägig beurteilen kann, ob die bauliche Änderung eine Einsparung von Heizenergie bewirkt.
Ortsübliche Vergleichsmiete
Die Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete dürfe nur auf der Grundlage von Erkenntnisquellen bestimmt werden, die die tatsächlich und üblicherweise gezahlten Mieten für vergleichbare Wohnungen in einer für die freie Überzeugungsbildung des Gerichts hinreichenden Art und Weise berücksichtigten (BGH Beschluss 24.01.2023; Az. VIII ZR 223/21).
Der Bundesgerichtshof hatte keine Bedenken gegen das Vorgehen der Vorinstanzen, die ortsübliche Vergleichsmiete nicht unmittelbar auf den Mietspiegel der Stadt zu stützen, sondern ein Gutachten einzuholen, das die Mietspannen des Mietspiegels heranzog. Da der Überzeugungsbildung nicht nur das Sachverständigengutachten zu Grunde lag, sondern jedenfalls mittelbar auch der Mietspiegel, sei die Überzeugungsbildung durch hinreichende Erkenntnisquellen erfolgt.
Schönheitsreparaturen
Schönheitsreparaturen werden in Formularverträgen i.d.R. auf den Mieter übertragen. Renovierungsklauseln können aber unter bestimmten Voraussetzungen unwirksam sein. Sonst ist Instandhaltung Sache des Vermieters.
Tierhaltung
Tierhaltung kann jedenfalls nicht uneingeschränkt verboten werden.
Sie haben noch weitere Fragen zum Mietrecht? Dann setzen Sie sich mit uns in Verbindung.
Ihre Ansprechpartnerin in unserer Kanzlei ist Dr. Katharina Hesse.
Jetzt Termin vereinbarenEigentumsrecht
Wohnungseigentümer sind untereinander zu besonderer Rücksichtnahme verpflichtet. Geringfügige Belästigungen, die nach allgemeinem Nachbarrecht unter Grundstückseigentümern oder Mietern hinzunehmen sind, können im Wohneigentumsrecht als Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften durch Gerichtsentscheid untersagt werden.
Das Gesetz über das Wohnungseigentum (WEG) gebietet, von dem Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst (Paragraph 14 WEG). Was unter dem Begriff "Nachteil" zu verstehen ist, lässt das Gesetz offen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung schreibt die Definition vor: Nachteil ist jede nach dem Empfinden eines verständigen Wohnungseigentümers nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung.
Dementsprechend sind normale Wohngeräusche zulässig, übermäßige Geräuschentwicklung ist dagegen verboten. Beispiel: Strenger als im Mietrecht, das grundsätzlich das Musizieren in der Mietwohnung – wenn auch zeitlich und nach der Lautstärke reglementiert – gestattet, kann dem Wohnungseigentümer jede Musikausübung verboten werden, soweit andere Eigentümer dadurch über Gebühr belästigt werden.
Von erheblicher Bedeutung ist der "Charakter" der Wohnanlage. Im noblen Villenviertel sind andere Maßstäbe anzulegen als in großstädtischen Ballungsgebieten. Im Neubau konzipierte Eigentumswohnungen gebieten strengere Anforderungen an die Wohnungseigentümer als in Wohnungseigentum umgewandelte ehemalige Mietshäuser. Im Rahmen der zivilrechtlich garantierten Vertragsfreiheit können schließlich in vielfältiger Form (Teilungserklärung, Verwaltungsvertrag, Eigentümerversammlung) verbindliche Regelungen getroffen werden.
Beispiel
Eine Entscheidung des Kölner Oberlandesgerichts (OLG) erläutert die Rechtslage: Das Schlafzimmerfenster einer Penthousewohnung befindet sich unmittelbar über dem Küchenfenster der darunterliegenden Wohnung. Zwar sind in allen Küchen der hochwertig ausgestatteten Anlage Abluftöffnungen für Dunstabzugshauben angebracht, die streitgegenständliche Wohnung ist jedoch die einzige Wohnung, in der keine Abzugshaube installiert ist. Wenn die Mieterin dieser Wohnung das Küchenfenster zum Lüften öffnet, dringt unangenehmer Küchengeruch in das darübergelegene Schlafzimmer und setzt sich dort in den Gardinen und sogar in der Bettwäsche fest.
Der belästigte Wohnungseigentümer verlangt von der Eigentümerin der anderen Wohnung, geeignete Maßnahmen zur Unterbindung der unangenehmen Gerüche zu treffen, etwa eine Dunstabzugshaube einbauen zu lassen. Durch zwei Instanzen verlor der Eigentümer der Penthousewohnung den Rechtsstreit. Erst die Richter am Oberlandesgericht bestätigten seinen Anspruch.
Nach den örtlichen Gegebenheiten sind die Störungen durch Geruchsbelästigung baulich angelegt. Es ist auch normal und ortsüblich, zum Lüften der Küche das Fenster zu öffnen. Diese Umstände können aber nicht dazu führen, dass das Eindringen der Küchengerüche in das Schlafzimmer widerspruchslos hingenommen werden müssen, wie die Richter der Vorinstanzen unzutreffend entschieden hatten.
Geruchsbelästigungen sind zweifellos Nachteile im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes. In solchen Fällen ist ein sogenannter Schonungsanspruch nach Paragraph 14 WEG nur dann von vornherein nicht gegeben, wenn äußerst geringfügige Auswirkungen auf die Belange der anderen Wohnungseigentümer festzustellen sind. Dabei sind lediglich solche Gerüche als unwesentlich anzusehen, die ein durchschnittlicher Mensch kaum noch empfindet. Ungefilterter Küchendunst aber ist ein rechtserheblicher Nachteil für andere Eigentümer.
Grundsätzlich sind nur zumutbare Maßnahmen zu treffen. Zur Feststellung des Zumutbaren nehmen die Gerichte eine Abwägung der Rechtsgüter vor. Im konkreten Falle heißt das: Die unmittelbare Nähe der Schlafräume des Antragstellers zur Küche der Wohnung der Antragsgegnerin erfordert besondere Rücksichtnahme. Da der Küchengeruch eine erhebliche Belästigung darstellt und der Einbau einer handelsüblichen Dunstabzugshaube wirtschaftlich zumutbar ist, wird wohl die Antragsgegnerin eine Abzugshaube installieren lassen müssen. Es ist dabei ohne Bedeutung, dass die Wohnung der Antragsgegnerin (übrigens an deren Tochter) vermietet ist. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bestimmt nämlich, dass Mieter verpflichtet sind, bauliche Verbesserungen zu dulden, die die im Verhältnis zu Nachbarn gebotene Schonung ermöglichen (Par. 541 b BGB).
Die Kölner Oberlandesrichter verwiesen den Fall ans Landgericht zurück, das nun sicher entscheiden wird, dass die Beklagte eine Abzugshaube installieren muss (Az.: OLG Köln 16 Wx 67/97).
Und wenn es Ihnen stinkt? Dann fragen Sie uns um Rat, wir können Ihnen helfen.
Ihre Ansprechpartnerin in unserer Kanzlei ist Dr. Katharina Hesse.
Jetzt Termin vereinbarenVerkehrsrecht
Verkehrsrecht ist ein Sachgebiet, mit dem unser Berufsstand sicherlich am häufigsten assoziiert wird. Wer ist nicht schon einmal als Verkehrsteilnehmer mit einem Bußgeld belegt worden, und die meisten von uns waren schon einmal in einen Unfall verwickelt.
Im Bereich des Verkehrsrechts deckt unsere Sozietät den gesamten Bereich rechtsanwaltlicher Tätigkeit ab, aber nicht nur für unsere privaten, sondern natürlich auch für unsere Unternehmensmandanten. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, wenn Sie in Verkehrssachen einen Rechtsbeistand benötigen.
Nach einem Verkehrsunfall machen wir für Sie einen eventuellen Sach- und Personenschaden zielgerichtet und umfassend geltend. Hierzu gehört neben der Geltendmachung eines angemessenen Schmerzensgeldes auch die Durchsetzung eines Haushaltsführungsschadens oder eines Erwerbsschadens sowie vermehrter Bedürfnisse.
Droht Ihnen aufgrund einer Ordnungswidrigkeit neben einem Bußgeld auch ein Fahrverbot, dann setzen wir uns dafür ein, dass Sie auch weiterhin mobil bleiben.
Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen.
Die Regelsätze erhöhen sich bei Vorliegen einer Gefährdung oder Sachbeschädigung nach der Tabelle 4 des Anhangs des Bußgeldkatalogs.
Werden durch eine Handlung mehrere Tatbestände des Bußgeldkatalogs verwirklicht, so ist nur ein Regelsatz, bei unterschiedlichen Regelsätzen der höchste, anzuwenden.
Ihr Ansprechpartner in unserer Kanzlei ist Björn Sattelmeier, Fachanwalt für Verkehrs- und Arbeitsrecht.
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